PBT

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EU veröffentlicht neue PBT-/vPvB-Kriterien unter REACH

Am 15. März wurde der überarbeitete Anhang XIII der REACH-VO veröffentlicht. Er enthält die neuen PBT-/vPvB-Kriterien, mit deren Hilfe besonders besorgniserregender Stoffe identifiziert werden. Mit dieser wichtigen Aufgabe unter REACH ist auch das Umweltbundesamt betraut und es begrüßte die neuen Kriterien, da sie mit einigen Verbesserungen verbunden sind. Als eine wichtige Neuerung, können nun alle wichtigen Informationen bei der Bewertung der umweltgefährdenden Eigenschaften von Stoffen berücksichtigt werden. Aus diesem Grund sind die neuen PBT-/vPvB-Kriterien ein wichtiger Beitrag für das Ziel von REACH Mensch und Umwelt wirksam vor gefährlichen Stoffen zu schützen.

Das Umweltbundesamt begrüßt die Änderung der PBT-/vPvB-Kriterien, die in Anhang XIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) festgelegt sind. Am 15. März wurde die Gesetzesänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die neuen PBT/vPvB-Kriterien sind ein wichtiger Beitrag für das Ziel von REACH Mensch und Umwelt wirksam vor gefährlichen Stoffen zu schützen.

Persistente, bioakkumulierende und toxische (PBT) Stoffe und sehr persistente und sehr bioakkumulierende (vPvB) Stoffe stellen ein langfristig nicht vorhersehbares Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt dar. Nach Freisetzung in die Umwelt könne die schädlichen Wirkungen dieser Stoffe nicht beseitigt werden, da sie sehr lange in der Umwelt verbleiben, sich in der Nahrungskette anreichern und giftig sind. Es bedarf deshalb konsequenter Vorsorgemaßnahmen, um die Freisetzung von PBT-/vPvB-Stoffen zu verhindern und das „hohe Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ sicherzustellen, das in der REACH-Verordnung als Ziel festgelegt ist (Art. 1 (1)).

Die EU-Chemikalienverordnung REACH, bezeichnet Chemikalien mit PBT-/vPvB-Eigenschaften als „besonders besorgniserregende Stoffe“ und verlangt, dass die Registranten im Rahmen der Stoffsicherheitsbeurteilung alle Stoffe hinsichtlich ihrer PBT-/vPvB-Eigenschaften bewerten. Eine wichtige Aufgabe der Mitgliedsstaaten unter REACH ist es, für besonders besorgniserregende Stoffe die Zulassungspflicht zu initiieren. Voraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung dieser Maßnahmen ist es jedoch, dass die Beurteilung der PBT-/vPvB-Eigenschaften auf Grundlage geeigneter Kriterien durchgeführt wird. Aus diesem Grund forderte das Umweltbundesamt bereits im Oktober 2009 eine Änderung des Anhang XIII der REACH-Verordnung, der die Kriterien für die Identifizierung PBT-/vPvB-Stoffen enthält.

Der Artikel 138 (5) der REACH-Verordnung verpflichtete die Europäische Kommission die nun abgelösten Kriterien des Anhangs XIII zu überprüfen. In Abstimmung mit Fachleuten aus den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten wurde die Überarbeitung des Anhang XIII beschlossen und auf Basis des aktuellen Stands der Wissenschaft umgesetzt.

Die alten Kriterien gaben die Eigenschaften, die sie beschreiben sollten, oft nur unzureichend wieder. So beschreibt der Begriff „Bioakkumulation“ sowohl die Anreicherung eines Stoffes durch Aufnahme über das umgebende Umweltmedium (Biokonzentration, z.B. Aufnahme aus dem Wasser über die Kiemen und Anreicherung im Organismus) als auch die Aufnahme über die Nahrung bzw. die Nahrungskette (Biomagnifikation). Im Gegensatz zu dem alten REACH-Kriterium für Bioakkumulation, das sich nur auf die Biokonzentration in Wasserlebewesen (Fischen) bezog, erlauben die neuen Bioakkumulations-Kriterien auch die Berücksichtigung der Anreicherung von Stoffen über die Nahrung bzw. in der Nahrungskette.

Der wichtigste Kritikpunkt an den alten PBT-/vPvB-Kriterien war, dass nicht alle wichtigen Informationen für die Bewertung genutzt werden konnten. Zum Beispiel konnten Umweltmonitoring-Daten oder Messungen der Anreicherung von Chemikalien entlang der Nahrungskette mit den alten Kriterien nicht berücksichtigt werden, obwohl sie wichtige Aussagen zu den PBT-/vPvB-Eigenschaften eines Stoffes liefern können. Die Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe wurde so erheblich erschwert.

Die neuen Kriterien erlauben die Verwendung aller relevanten Informationen und enthalten zudem einige weitere Verbesserungen gegenüber den alten Kriterien. Doch auch die neuen PBT-/vPvB-Kriterien lassen nach Meinung des Umweltbundesamtes Raum für Verbesserungen, z.B. bei der Berücksichtigung des Ferntransportpotentials. Eines der Ziele bei der Regulierung von PBT-/vPvB-Stoffen ist der Schutz unberührter, oft entlegener Gebiete mit sensiblen Ökosystemen. In diesen Gebieten kann es zu Anreicherungen von Stoffen kommen, die die Eigenschaft aufweisen, über weite Strecken mit der Luft transportiert zu werden. Es ist zwar nun möglich diese Informationen in die Bewertung von Stoffen einzubeziehen, doch auch im neuen Anhang XIII ist die Berücksichtigung des Ferntransportpotential nicht explizit gefordert, was aus Sicht des Umweltbundesamtes sehr wichtig wäre. Aus diesem Grund hat das Umweltbundesamt ein Forschungsvorhaben mit dem Ziel initiiert, eine konkrete Strategie zur Berücksichtigung des Ferntransportpotentials bei der Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe zu entwickeln.

Auf dem Treffen des REACH-Regelungsausschusses im September 2010 präsentierte die Europäische Kommission einen Vorschlag zur Änderung der PBT-/vPvB-Kriterien. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 15. März 2011 trat der neue Anhang XIII unmittelbar in Kraft. Die Registranten von Stoffen erhalten eine Übergangsfrist von zwei Jahren, um ihre unter REACH geforderten Stoffsicherheitsberichte zu aktualisieren.

Quelle