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;TRGS:Bei den Anwendungen und Bauausführungen sind die jeweiligen '''Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)''' zu beachten. Der Auftraggeber hat grundsätzlich das Recht auf gering belastende Werkstoffe, die im Vorhinein darzulegen und anzubieten sind. Dies gilt auch bei der Entsorgung von Reststoffen und dem Rückbau von Bauleistungen, gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). | ;TRGS:Bei den Anwendungen und Bauausführungen sind die jeweiligen '''Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)''' zu beachten. Der Auftraggeber hat grundsätzlich das Recht auf gering belastende Werkstoffe, die im Vorhinein darzulegen und anzubieten sind. Dies gilt auch bei der Entsorgung von Reststoffen und dem Rückbau von Bauleistungen, gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV). | ||
;REACH:Durch das REACH-System soll das europäische Chemikalienrecht grundlegend reformiert und geordnet werden. Das REACH-System (''Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals'' - Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe) soll zukünftig mehr als 40 Richtlinien und Verordnungen im Rahmen des Chemikalienrechts der Bundesrepublik Deutschland ersetzen. | ;[[REACH]]:Durch das REACH-System soll das europäische Chemikalienrecht grundlegend reformiert und geordnet werden. Das REACH-System (''Registration, Evaluation and Authorisation of Chemicals'' - Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe) soll zukünftig mehr als 40 Richtlinien und Verordnungen im Rahmen des Chemikalienrechts der Bundesrepublik Deutschland ersetzen. | ||
Die künftige REACH-Richtline verlangt vom jeweiligen Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur), dass er für die Sicherheit seiner Chemikalien in soweit selber verantwortlich ist, dass er die zur Bewertung dafür notwendigen Daten auch selber beschafft (Beweislastumkehr). Registrierungspflichtig und damit im REACH-Verfahren erfasst sind grundsätzlich Chemikalien, die ab einer Tonne pro Jahr produziert werden. Ab einer Menge von 10 Tonnen pro Jahr ergibt sich die Pflicht zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten (CSR = Chemical Safety Reports) und gegebenenfalls zu Vorschlägen zur Risikominimierung. | Die künftige REACH-Richtline verlangt vom jeweiligen Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur), dass er für die Sicherheit seiner Chemikalien in soweit selber verantwortlich ist, dass er die zur Bewertung dafür notwendigen Daten auch selber beschafft (Beweislastumkehr). Registrierungspflichtig und damit im REACH-Verfahren erfasst sind grundsätzlich Chemikalien, die ab einer Tonne pro Jahr produziert werden. Ab einer Menge von 10 Tonnen pro Jahr ergibt sich die Pflicht zur Erstellung von Stoffsicherheitsberichten (CSR = Chemical Safety Reports) und gegebenenfalls zu Vorschlägen zur Risikominimierung. |