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Die Vergütungshöhe nach dem EEG ist je nach verwendeter [[Biomasse]] sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der '''Vergütungszeitraum''' beträgt 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung sowie die der Boni reduziert sich jährlich um 1 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung ('''Degression'''). | Die Vergütungshöhe nach dem EEG ist je nach verwendeter [[Biomasse]] sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der '''Vergütungszeitraum''' beträgt 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung sowie die der Boni reduziert sich jährlich um 1 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung ('''Degression'''). | ||
Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgesunternehmen (EVU) '''bis zum 28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. Wenn [[Biomasse, Strom aus|Strom]] und [[Biomasse, Wärme aus|Wärme]] nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugen wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten erforderlich. Das '''Umweltgutachten''' berechtigt z.B. zur Beanspruchung des [[Nawaro]]-, Gülle-, Landschaftspflege- und KWK-Bonuses. Bei der Prüfung durch die Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem werden die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgeglichen und eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. | Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgesunternehmen (EVU) '''bis zum 28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. Wenn [[Biomasse, Strom aus|Strom]] und [[Biomasse, Wärme aus|Wärme]] nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugen wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten erforderlich. Das '''Umweltgutachten''' berechtigt z.B. zur Beanspruchung des [[Nawaro]]-, Gülle-, Landschaftspflege- und [[KWK]]-Bonuses. Bei der Prüfung durch die Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem werden die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgeglichen und eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen. | ||
Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen: | Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen: | ||
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| bis 5 MW<sub>el</sub> || 2,00 / 1,00 <sup>g)</sup> || 1,98 / 0,99 <sup>g)</sup> | | bis 5 MW<sub>el</sub> || 2,00 / 1,00 <sup>g)</sup> || 1,98 / 0,99 <sup>g)</sup> | ||
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| colspan="3"| '''KWK-Bonus ''' | | colspan="3"| '''[[KWK]]-Bonus ''' | ||
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| bis 20 MW<sub>el</sub> ||3,00 <sup>i)</sup> / 2,00 <sup>j)</sup> || 2,97 <sup>i)</sup> / 1,98 <sup>j)</sup> | | bis 20 MW<sub>el</sub> ||3,00 <sup>i)</sup> / 2,00 <sup>j)</sup> || 2,97 <sup>i)</sup> / 1,98 <sup>j)</sup> | ||
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<sup>g)</sup> für Anlagen mit Gasaufbereitung zu [[Biomethan]] ab 350 bis max. 700 Nm³/h | <sup>g)</sup> für Anlagen mit Gasaufbereitung zu [[Biomethan]] ab 350 bis max. 700 Nm³/h | ||
<sup>h)</sup> nur für Stromerzeugung mit KWK | <sup>h)</sup> nur für Stromerzeugung mit [[KWK]] | ||
<sup>i)</sup> für Altanlagen (anteilig bis 500 kWel) und Neuanlagen deren Wärmenutzung die Anforderungen der 2. EEG-Novelle erfüllen | <sup>i)</sup> für Altanlagen (anteilig bis 500 kWel) und Neuanlagen deren Wärmenutzung die Anforderungen der 2. EEG-Novelle erfüllen |