Erneuerbare-Energien-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

K
keine Bearbeitungszusammenfassung
K
K
Zeile 12: Zeile 12:
Die Vergütungshöhe nach dem EEG ist je nach verwendeter [[Biomasse]] sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der '''Vergütungszeitraum''' beträgt 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung sowie die der Boni reduziert sich jährlich um 1 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung ('''Degression''').
Die Vergütungshöhe nach dem EEG ist je nach verwendeter [[Biomasse]] sowie Anlagenleistung unterschiedlich. Der '''Vergütungszeitraum''' beträgt 20 Jahre inkl. Jahr der Inbetriebnahme der Anlage. Die Höhe der Grundvergütung sowie die der Boni reduziert sich jährlich um 1 % bezogen auf die im Vorjahr gewährte Vergütung ('''Degression''').


Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgesunternehmen (EVU) '''bis zum 28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. Wenn [[Biomasse, Strom aus|Strom]] und [[Biomasse, Wärme aus|Wärme]] nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugen wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten erforderlich. Das '''Umweltgutachten''' berechtigt z.B. zur Beanspruchung des [[Nawaro]]-, Gülle-, Landschaftspflege- und KWK-Bonuses. Bei der Prüfung durch die Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem werden die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgeglichen und eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen.
Der Betreiber einer EEG-Anlage ist verpflichtet, dem Energieversorgesunternehmen (EVU) '''bis zum 28. Februar eines jeden Jahres''' die entsprechenden Daten für die "Endabrechnung" des Vorjahres vorzulegen. Wenn [[Biomasse, Strom aus|Strom]] und [[Biomasse, Wärme aus|Wärme]] nach dem Erneuerbaren- Energien Gesetz (nach EEG 2009) mit entsprechenden Vergütungs-Boni erzeugen wird, ist in bestimmten Fällen auch ein Umweltgutachten erforderlich. Das '''Umweltgutachten''' berechtigt z.B. zur Beanspruchung des [[Nawaro]]-, Gülle-, Landschaftspflege- und [[KWK]]-Bonuses. Bei der Prüfung durch die Umweltgutachter werden Zählerstände, Einsatzstofftagebuch, Liefer- und Wiegescheine und Rechnungen geprüft. Außerdem werden die Rohstoffe zur Stromerzeugung mit der Eigenerzeugung des Betriebs abgeglichen und eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen.


Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen:
Die Gesetzestexte zum EEG sowie weitere Publikationen zum EEG können Sie hier herunterladen:
Zeile 67: Zeile 67:
| bis 5 MW<sub>el</sub> || 2,00 / 1,00 <sup>g)</sup> || 1,98 / 0,99 <sup>g)</sup>
| bis 5 MW<sub>el</sub> || 2,00 / 1,00 <sup>g)</sup> || 1,98 / 0,99 <sup>g)</sup>
|-
|-
| colspan="3"| '''KWK-Bonus '''  
| colspan="3"| '''[[KWK]]-Bonus '''  
|-
|-
| bis 20 MW<sub>el</sub> ||3,00 <sup>i)</sup> / 2,00 <sup>j)</sup> || 2,97 <sup>i)</sup> / 1,98 <sup>j)</sup>  
| bis 20 MW<sub>el</sub> ||3,00 <sup>i)</sup> / 2,00 <sup>j)</sup> || 2,97 <sup>i)</sup> / 1,98 <sup>j)</sup>  
Zeile 83: Zeile 83:
<sup>g)</sup> für Anlagen mit Gasaufbereitung zu [[Biomethan]] ab 350 bis max. 700 Nm³/h
<sup>g)</sup> für Anlagen mit Gasaufbereitung zu [[Biomethan]] ab 350 bis max. 700 Nm³/h


<sup>h)</sup> nur für Stromerzeugung mit KWK
<sup>h)</sup> nur für Stromerzeugung mit [[KWK]]


<sup>i)</sup> für Altanlagen (anteilig bis 500 kWel) und Neuanlagen deren Wärmenutzung die Anforderungen der 2. EEG-Novelle erfüllen
<sup>i)</sup> für Altanlagen (anteilig bis 500 kWel) und Neuanlagen deren Wärmenutzung die Anforderungen der 2. EEG-Novelle erfüllen