Biomasse-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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# [[Pflanzenöl]]methylester, sofern nicht Satz 4 Biomasse-Verordnung  entgegensteht,
# [[Pflanzenöl]]methylester, sofern nicht Satz 4 Biomasse-Verordnung  entgegensteht,
# Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
# Treibsel aus Gewässerpflege, Uferpflege und -reinhaltung,
# durch anaerobe Vergärung erzeugtes Biogas, sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3  Nr. 3, 7, 9 Biomasse-Verordnung oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.  
# durch anaerobe Vergärung erzeugtes [[Biogas]], sofern zur Vergärung nicht Stoffe nach § 3  Nr. 3, 7, 9 Biomasse-Verordnung oder mehr als 10 Gewichtsprozent Klärschlamm eingesetzt werden.  


Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />