Biomasse-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, <br />
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, <br />
4. Altholz <br />
4. Altholz <br />
: a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen (PCB) oder polychlorierten Terphenylen (PCT) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), <br />
: a) mit einem Gehalt an polychlorierten Biphenylen ([[PCB]]) oder polychlorierten Terphenylen ([[PCT]]) in Höhe von mehr als 0,005 Gewichtsprozent entsprechend der PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 932), <br />
: b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent, <br />
: b) mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 0,0001 Gewichtsprozent, <br />
: c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist, <br />
: c) sonstiger Beschaffenheit, wenn dessen energetische Nutzung als Abfall zur Verwertung auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes ausgeschlossen worden ist, <br />

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