Biomasse-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
12 Bytes hinzugefügt ,  10:06, 17. Mai 2010
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
K
K
Zeile 3: Zeile 3:
'''[http://www.energiepflanzen.info/fileadmin/biz/pdf/gesetzeslage/BiomasseV05.pdf Download]'''
'''[http://www.energiepflanzen.info/fileadmin/biz/pdf/gesetzeslage/BiomasseV05.pdf Download]'''


Die Frage, welche Stoffe als [[Biomasse]] gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der [[Biomasse, Strom aus|Stromerzeugung aus Biomasse]] einzuhalten sind, regelt die am 28.06.2001 in Kraft getretene '''Biomasse-Verordnung'''. Geändert wurde sie durch die 1. Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung, die ausschließlich § 3 Nr. 9 der Biomasseverordnung betrifft und seit dem 18. August 2005 gültig ist. Die Biomasseeigenschaften tierischer Nebenprodukte werden zukünftig an den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1774/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 festgemacht, da das Tierkörperbeseitigungsgesetz, auf das bisher Bezug genommen wurde, außer Kraft getreten ist.
Die Frage, welche Stoffe als [[Biomasse]] gelten, welche technischen Verfahren zur Anwendung kommen und welche Umweltanforderungen bei der [[Biomasse, Strom aus|Stromerzeugung aus Biomasse]] einzuhalten sind, regelt die am 28.06.2001 in Kraft getretene '''Biomasse-Verordnung'''. Geändert wurde sie durch die 1. Verordnung zur Änderung der Biomasseverordnung, die ausschließlich § 3 Nr. 9 der Biomasseverordnung betrifft und seit dem 18. August 2005 gültig ist. Die [[Biomasse]]eigenschaften tierischer Nebenprodukte werden zukünftig an den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1774/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 festgemacht, da das Tierkörperbeseitigungsgesetz, auf das bisher Bezug genommen wurde, außer Kraft getreten ist.


[[Biomasse]] im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:
[[Biomasse]] im Sinne des § 2 Abs. 2 BiomasseV sind:
# Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
# Pflanzen und Pflanzenbestandteile,
# aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
# aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen hergestellte Energieträger, deren sämtliche Bestandteile und Zwischenprodukte aus [[Biomasse]] im Sinne der Biomasseverordnung erzeugt wurden,
# Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
# Abfälle und Nebenprodukte pflanzlicher und tierischer Herkunft aus der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
# Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,  
# Bioabfälle im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bioabfallverordnung,  
Zeile 43: Zeile 43:


----
----
'''BiomasseV''' Verordnung , 2001-06-21: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse (Biomasseverordnung - BiomasseV)
'''BiomasseV''' Verordnung , 2001-06-21: Verordnung über die Erzeugung von Strom aus [[Biomasse]] (Biomasseverordnung - BiomasseV)


zu beziehen über
zu beziehen über

Navigationsmenü