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12. Dezember 2016 | 12. Dezember 2016 | ||
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich über die Beschränkung von Perfluoroktansäure (PFOA) geeinigt. Die Beschränkung tritt voraussichtlich in 3 Jahren in Kraft und regelt die Herstellung, Verwendung, das Inverkehrbringen sowie den Import von PFOA, deren Salze und Substanzen, die zu PFOA abgebaut werden können (sogenannte Vorläuferverbindungen). Grenzwerte von 25 ppb (entspricht 25 µg/l) für PFOA und deren Salze sowie 1000 ppb (1000 µg/l) für PFOA-Vorläuferverbindungen müssen dann eingehalten werden. Das betrifft Bestandteile eines anderen Stoffes, Gemische und Erzeugnisse, in denen die Chemikalien als Inhaltsstoffe vorhanden sind, wie z. B. Imprägniersprays, Textilien, Lebensmittelverpackungen. Für einige Verwendungen wurden jedoch längere Übergangszeiten und Ausnahmen gewährt. | Die EU-Mitgliedstaaten haben sich über die Beschränkung von Perfluoroktansäure (PFOA) geeinigt. Die Beschränkung tritt voraussichtlich in 3 Jahren in Kraft und regelt die Herstellung, Verwendung, das Inverkehrbringen sowie den Import von PFOA, deren Salze und Substanzen, die zu PFOA abgebaut werden können (sogenannte Vorläuferverbindungen). Grenzwerte von 25 ppb (entspricht 25 µg/l) für PFOA und deren Salze sowie 1000 ppb (1000 µg/l) für PFOA-Vorläuferverbindungen müssen dann eingehalten werden. Das betrifft Bestandteile eines anderen Stoffes, Gemische und Erzeugnisse, in denen die Chemikalien als Inhaltsstoffe vorhanden sind, wie z. B. Imprägniersprays, Textilien, Lebensmittelverpackungen. Für einige Verwendungen wurden jedoch längere Übergangszeiten und Ausnahmen gewährt.<br /> | ||
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