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16. Juli 2013 | 16. Juli 2013 | ||
Nach Art. 57 f können Stoffe mit endokrinen Eigenschaften im Einzelfall ebenso besorgniserregend wie PBT/ vPvB und CMR Stoffe sein. Bei einer Aufnahme in den Anhang XIV der REACH Verordnung werden sie zulassungspflichtig. Eine Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Risiko für Mensch und Umwelt durch die Verwendung angemessen beherrscht wird (Art. 60 Abs. 2). Für Stoffe PBT, vPvB Stoffe und für Stoffe, für die kein Schwellenwert abgeleitet werden kann, ist eine Zulassung jedoch nur möglich, wenn die sozioökonomischen Vorteile die Risiken überwiegen und keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind (Art. 60 Abs. 4). | Nach Art. 57 f können Stoffe mit endokrinen Eigenschaften im Einzelfall ebenso besorgniserregend wie PBT/ vPvB und CMR Stoffe sein. Bei einer Aufnahme in den Anhang XIV der REACH Verordnung werden sie zulassungspflichtig. Eine Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Risiko für Mensch und Umwelt durch die Verwendung angemessen beherrscht wird (Art. 60 Abs. 2). Für Stoffe PBT, vPvB Stoffe und für Stoffe, für die kein Schwellenwert abgeleitet werden kann, ist eine Zulassung jedoch nur möglich, wenn die sozioökonomischen Vorteile die Risiken überwiegen und keine geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind (Art. 60 Abs. 4). <br /> | ||
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=== Weitere umweltschädliche Chemikalien in Kandidatenliste aufgenommen === | === Weitere umweltschädliche Chemikalien in Kandidatenliste aufgenommen === |
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