Erneuerbare-Energien-Gesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen.
Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen.


'''2. Zubaudeckel 100 MW'''
'''2. Zubaudeckel 100 MW'''


Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto).
Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto).
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Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen.
Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen.


'''3. Weiterführung der Direktvermarktung'''
'''3. Weiterführung der Direktvermarktung'''


Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel.
Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel.


'''4. Degression'''
'''4. Degression'''


Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird.
Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird.
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Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt.
Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt.


'''7. Begrenzung der Anlagenerweiterung'''
'''7. Begrenzung der Anlagenerweiterung'''


Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt.
Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt.


'''8. Biomethan'''
'''8. Biomethan'''


Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden.
Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden.


'''9. EEG-Umlage bei Eigenversorgung'''
'''9. EEG-Umlage bei Eigenversorgung'''


Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch.
Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch.
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