4.262
Bearbeitungen
Zeile 21: | Zeile 21: | ||
Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen. | Das EEG 2014 gewährt nur noch eine Grundvergütung. Diese ist weiterhin für 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme garantiert. Die Einsatzstoffvergütungsklassen I und II nach dem EEG 2012 fallen weg. Der Gasaufbereitungsbonus wurde ebenso gestrichen. | ||
'''2. Zubaudeckel 100 MW''' | |||
Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto). | Für die verschiedenen erneuerbaren Energieträger legt das EEG 2014 konkrete Ausbauziele fest. So beträgt das jährliche Zubauziel für die energetische Biomassenutzung 100 MW installierte Leistung pro Jahr (brutto). | ||
Zeile 27: | Zeile 27: | ||
Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen. | Hiervon ausgenommen sind Anlagenerweiterungen und Flexibilisierungen. | ||
'''3. Weiterführung der Direktvermarktung''' | |||
Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel. | Die mit dem EEG 2012 eingeführte verpflichtende Direktvermarktung wird weiter geführt und gilt ab dem 1.1.2015 für alle neu errichteten Anlagen > 500 kWel, ab dem 1.1.2016 dann für alle Neuanlagen > 100 kWel. | ||
'''4. Degression''' | |||
Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird. | Ab dem 1.1.2016 wird die jährliche Degression von 2 % vierteljährlich mit jeweils 0,5 % angewendet. Bei Überschreitung des Zubaudeckels sinkt die Vergütung jedes Vierteljahr um 1,27 %, bis der Zubaudeckel wieder eingehalten wird. | ||
Zeile 45: | Zeile 45: | ||
Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt. | Für Bestandsanlagen, die die Flexibilitätsprämie nach EEG 2012 bisher nicht in Anspruch genommen haben, bleibt diese erhalten. Sie beträgt weiterhin 130 € pro flexibel zusätzlich installierter Leistung und wird für 10 Jahre gewährt. Der Umfang wird aber ab dem 1.8.2014 auf insgesamt 1.350 MWel begrenzt. | ||
'''7. Begrenzung der Anlagenerweiterung''' | |||
Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt. | Mit dem EEG 2014 wird eine nachträgliche Erweiterung von Bestandsanlagen ohne Flexibilisierung begrenzt. Die förderfähige Strommenge ist auf die Höchstbemessungsleistung (die höchste vor dem 1.1.2014 erreichte Bemessungsleistung oder 95 % der installierten Leistung) begrenzt. | ||
'''8. Biomethan''' | |||
Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden. | Für Biomethan aus bereits vor dem 23.1.2014 in Betrieb genommenen Biogasaufbereitungsanlagen besteht weiterhin die Möglichkeit Erdgas-BHKW auf Biomethan umzustellen (zu den alten Fördersätzen). Allerdings muss für jedes neue Biomethan-BHKW ein altes mit mindestens derselben Leistung stillgelegt werden. | ||
'''9. EEG-Umlage bei Eigenversorgung''' | |||
Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch. | Neuanlagen haben für die Eigenstromversorgung eine anteilige EEG-Umlage abzuführen. Diese beträgt 30 % bis zum 31.12.2015, 35 % vom 1.1. bis 31.12.2016 und 40 % ab dem 1.1.2017. Ausgenommen sind Insellagen (kein öffentliches Netz), Kleinanlagen bis 10 kWel und Kraftwerkseigenverbrauch. |
Bearbeitungen