REACH: Unterschied zwischen den Versionen

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11. September 2015
11. September 2015


Die REACH-Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und ggf. Händler zu Kommunikations- und Meldepflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte darüber zu entscheiden ob die dabei anzuwendende Konzentrationsgrenze von 0,1% auf das Gesamterzeugnis (z.B. Auto) oder auch auf Teilerzeugnisse (z.B. Autofelge) anzuwenden ist.
Die REACH-Verordnung verpflichtet Hersteller, Importeure und ggf. Händler zu Kommunikations- und Meldepflichten zu besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte darüber zu entscheiden ob die dabei anzuwendende Konzentrationsgrenze von 0,1% auf das Gesamterzeugnis (z.B. Auto) oder auch auf Teilerzeugnisse (z.B. Autofelge) anzuwenden ist. <br />
Der EuGH hat nun entschieden, dass die Pflichten auch für Teilerzeugnisse gelten, die selber die Erzeugnisdefinition erfüllen. Mit diesem Urteil werden die Informationsrechte für Unternehmen und Verbraucher gestärkt. Hinweise zur Anwendung dieses Grundsatzes finden sich in Leitfäden des nationalen Helpdesks.
Der EuGH hat nun entschieden, dass die Pflichten auch für Teilerzeugnisse gelten, die selber die Erzeugnisdefinition erfüllen. Mit diesem Urteil werden die Informationsrechte für Unternehmen und Verbraucher gestärkt. Hinweise zur Anwendung dieses Grundsatzes finden sich in Leitfäden des nationalen Helpdesks. <br />
[[http://www.reach-info.de/erzeugnisse.htm Weiterlesen]]
[http://www.reach-info.de/erzeugnisse.htm Weiterlesen]


=== UBA schlägt zwei weitere Benzotriazole als SVHC vor ===
=== UBA schlägt zwei weitere Benzotriazole als SVHC vor ===
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