Biomasse-Verordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
Nicht als [[Biomasse]] im Sinne dieser Verordnung gelten nach § 3 BiomasseV: <br />
1. fossile Brennstoffe sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,  <br />
1. [[fossile Energieträger|fossile Brennstoffe]] sowie daraus hergestellte Neben- und Folgeprodukte,  <br />
2. Torf, <br />
2. Torf, <br />
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, <br />
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen sowie ähnliche Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen, <br />